ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmensberatung - März 2018 (Deutsch)
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1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens-berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
- wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmens-beraters) zuständig.
Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen
rechtliche Schritte eingeleitet.
(2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
Begleitblatt
zu den „ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmensberatung“ in der Fassung März 2018
Die vorliegenden AGB sind lediglich als Mustervorlage für die Gestaltung von AGB zwischen Unternehmern zu verstehen. Die enthaltenen Bestimmungen sind Vorschläge, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Wird in einem konkreten Vertrag Abweichendes vereinbart, ist es zur Vermeidung von Missverständnissen grundsätzlich hilfreich, dezidiert darauf hinzuweisen, welche Bestimmung der AGB die vertragliche Vereinbarung konkret abändert (z.B.: „diese Regelung ersetzte Punkt x. der AGB“). Die Verwendung des Musters kann die begleitende Konsultation eines rechtskundigen Beraters nicht ersetzen. Folgende Anmerkungen sind zu beachten:
ad 1. (Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich)
Grundsätzlich gehen vertragliche Vereinbarungen den in AGB enthaltenen Bestimmungen vor. Darüber hinaus werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn dies (nachweislich) – am besten schriftlich – vereinbart wird. Gleichzeitig (vor Vertragsabschluss) müssen die AGB dem Auftraggeber übermittelt werden. Die Übermittlung der AGB nach Vertragsabschluss auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungslos. Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln in AGB, also Klauseln mit denen der Auftraggeber nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber wurde ausdrücklich (nachweislich) darauf hingewiesen. Gewerbetreibende, die regelmäßig AGB verwenden, haben die AGB in den dem Kundenverkehr dienenden Räumlichkeiten auszuhängen.
Verweisen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils auf die Geltung ihrer AGB, so liegt Dissens vor, soweit sich die AGB widersprechen; dies grundsätzlich ungeachtet der in Punkt 1.3 enthaltenen Klausel. Meist wird der Vertrag dennoch zu Stande kommen, da sich die Vertragspartner über die wesentlichen Punkte des Vertrages (in der Regel: Leistung und Preis) einig sind/waren; lediglich die einander widersprechenden Klauseln gelten nicht (Teilungültigkeit). Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind dann durch gesetzliche Bestimmungen oder ergänzende Auslegung zu ermitteln. Um die Geltung der AGB für den Streitfall soweit wie möglich zu sichern, ist in den AGB dennoch die „Abwehrklausel“ gemäß Punkt 1.3 enthalten.
ad 2. (Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung)
Dem Wesen des Werkvertrages entsprechend steht es dem Auftragnehmer zu, sich bei der Herstellung des Werkes durch andere selbständige Dritte vertreten zu lassen. Davon zu unterscheiden ist die Heranziehung von – dem Auftragnehmer ohnehin zuzurechnenden – eigenen Hilfspersonen (etwa Angestellte des Auftragnehmers).
Datenschutzrechtlich gesehen müssen Sie sich allerdings, wenn Sie Daten einem Sub-Auftragsverarbeiter im Rahmen des Auftrages weitergeben möchten, diese Weitergabe mit dem Auftraggeber vereinbart haben. Das wird entweder im Auftragsverarbeitervertrag geregelt oder in einer separaten Vereinbarung.
ad 6. (Schutz des geistigen Eigentums)
Der Werkvertrag enthält eine ausführliche Regelung der Urheberrechte (Werknutzungsrechte). Demnach verbleiben die Urheberrechte beim Auftragnehmer.
ad 7. (Gewährleistung)
Die Gewährleistungsfrist ist auf sechs Monate eingeschränkt. Der Auftragnehmer hat primär die mangelhafte Leistung zu verbessern; erst danach besteht ein Anspruch des Auftraggebers auf Minderung des Preises und/oder Wandlung („Rückabwicklung des Vertrages“). Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre; es ist jedoch möglich, diese – abgesehen von Geschäften mit Verbrauchern – zu verkürzen.
ad 8. (Haftung / Schadenersatz)
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber abgesehen von Personenschäden nur für grobes Verschulden.
ad 9. (Geheimhaltung / Datenschutz)
Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren.
Aufgrund der bevorstehenden Änderungen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (künftig: DSG) wird empfohlen, weitere datenschutzrechtliche Klauseln nicht in den AGB direkt aufzunehmen, sondern hier ein Extra-Blatt auszuhändigen. Es ist darauf zu achten, dass sowohl allfällige datenschutzrechtliche Einwilligungen ordentlich eingeholt werden als auch Informationspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt werden. Zudem ist ein Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen, wenn Daten für den Kunden im Rahmen des Auftrags verarbeitet werden (wovon in dieser Branche auszugehen ist). Muster und Näheres hierzu finden sich unter: www.wko.at/datenschutz.
ad 10. (Honorar)
Das mit dem Auftragnehmer vereinbarte Honorar ist in den Vertrag aufzunehmen. Das Honorar ist mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Anfallende Barauslagen und Spesen sind gegen Rechnungslegung vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
ad 11. (Elektronische Rechnungslegung)
Eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der elektronischen Rechnungslegung durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist die Zustimmung durch den Rechnungsempfänger (Auftragnehmer).
Sonstiges
Der Gerichtsstand müsste in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals explizit vereinbart werden.
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(Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie)
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1.1 All legal transactions between the Principal and the Agent (Management Consultant) shall be subject to these General Terms and Conditions exclusively. The version valid at the time the Contract is concluded shall be applicable.
1.2 These General Terms and Conditions shall also apply to any future contractual relationships even if these General Terms and Conditions are not expressly referred to in collateral contracts.
1.3 Any conflicting General Terms and Conditions on the part of the Principal shall be invalid unless they have been explicitly accepted in writing by the Agent (Management Consultant).
1.4 If any provision of these General Terms and Conditions is or becomes invalid, the other provisions and any contracts concluded pursuant to these provisions shall not be affected thereby. The invalid provision shall be replaced by a provision which best corresponds to the intention and economic purpose of the invalid provision.
2.1 The scope of each particular consulting assignment shall be individually agreed by
contract.
2.2 The Agent (Management Consultant) shall be entitled to subcontract, in whole or in
part, the services for which the Agent is responsible to third parties. Payment of said third
parties shall be effected exclusively by the Agent (Management Consultant). No contractual relationship of any kind shall exist between the Principal and said third party.
2.3 During the validity of this Contract and for a period of three years after termination
thereof, the Principal shall agree not to enter into any kind of business transactions with
persons or organisations the Agent (Management Consultant) employs to perform the
Agent’s contractual duties. In particular, the Principal shall not employ said persons or
organisations to render consulting services the same or similar to those offered by the
Agent (Management Consultant).
3.1 The Principal shall ensure that during the performance of the consulting
assignment, organisational conditions in the Principal’s place of business allow the
consulting process to proceed in a timely and undisturbed manner.
3.2 The Principal shall also inform the Agent (Management Consultant) in detail about
previously conducted and/or currently active consulting projects, including those in other
areas of competency.
3.3 The Principal shall, in a timely manner and without special request on the part of
the Agent, provide the Agent (Management Consultant) with all documents necessary to
fulfil and perform the consulting assignment and shall inform the Agent of all activities and
conditions pertinent to the performance of the consulting assignment. This includes all
documents, activities and conditions that become known or available during the
performance of the consulting assignment.
3.4 The Principal shall ensure that all employees as well as any employee
representation (works council) provided by law, if established, are informed of the Agent’s
consulting activities prior to the commencement of the assignment.
4.1 The contracting parties shall be committed to mutual loyalty.
4.2 The contracting parties shall be obligated to take all necessary measures to ensure
that the independence of all persons working for the Agent (Management Consultant)
and/or of any third parties employed by the Agent is not jeopardized. This applies
particularly to any employment offers made by the Principal or the acceptance of
assignments on their own account.
5.1 The Agent (Management Consultant) shall be obligated to report to the Principal on
the progress of services performed by persons working for the Agent and/or any third
parties employed by the Agent.
5.2 The Agent (Management Consultant) shall deliver the final report in a timely
manner, i.e. depending on the type of assignment, two to four weeks after completion of
the assignment.
5.3 The Agent (Management Consultant) shall not be bound by directives while
performing the agreed service and shall be free to act at the Agent’s discretion and under
the Agent’s own responsibility. The Agent shall not be required to work in a particular
place or to keep particular working hours.
6.1 The Agent (Management Consultant) shall retain all copyrights to any work done by
the Agent and/or by persons working for the Agent and/or by third parties employed by
the Agent (including but not limited to tenders, reports, analyses, expert opinions,
organization charts, programmes, performance descriptions, drafts, calculations, drawings,
data media, etc.). During the contract period and after termination thereof, the Principal
may use these materials exclusively for the purposes described under the Contract.
Therefore, the Principal shall not be entitled to copy or distribute these materials without
the explicit consent of the Agent (Management Consultant).
6.2 Any violation of this provision by the Principal shall entitle the Agent (Management
Consultant) to prematurely terminate the Contract and to enforce other legal claims, in
particular for restraint and/or damages.
7.1 The Agent (Management Consultant) shall be entitled and obligated, regardless of
fault, to correct any errors and/or inaccuracies in the Agent’s work which have become
known subsequently. The Agent shall immediately inform the Principal thereof.
7.2 This right of the Principal expires six months after completion of the respective
service.
8.1 The Agent (Management Consultant) shall be liable to the Principal for damages -
with the exception of personal injury – only to the extent that these are the result of
serious fault (intention or gross negligence). Correspondingly, this also applies to damages
resulting from third parties employed by the Agent.
8.2 Any claim for damages on the part of the Principal may only be enforced by law
within six months after those entitled to assert a claim have gained knowledge of the
damage and the liable party, but not later than three years after the incident upon which
the claim is based.
8.3 The Principal shall furnish evidence of the Agent’s fault.
8.4 If the Agent (Management Consultant) performs the required services with the help
of third parties, any warranty claims and claims for damages which arise against the third
party shall be passed on to the Principal. In this case, the Principal shall primarily refer to
the third party.
9.1 The Agent (Management Consultant) shall be obligated to maintain complete
confidentiality concerning all business matters made known to the Agent in the course of
services performed, especially trade and company secrets and any other information
concerning type and/or scope of business and/or practical activities of the Principal.
9.2 Furthermore, the Agent (Management Consultant) shall be obligated to maintain
complete confidentiality towards third parties concerning the content of the work
completed, as well as any information and conditions that contributed to the completion
of the work, particularly concerning data on the Principal’s clients.
9.3 The Agent (Management Consultant) shall not be obligated to maintain
confidentiality towards any person working for the Agent or representatives of the Agent.
The Agent is required to obligate such persons to maintain complete confidentiality and
shall be liable for any violation of confidentiality on their part in the same way as if the
Agent had breached confidentiality.
9.4 The obligation to maintain confidentiality shall persist indefinitely even after
termination of this Contract - with the exception of any duty to give evidence.
9.5 The Agent (Management Consultant) shall be entitled to use any personal data
entrusted to the Agent for the purposes of the services performed. The Agent
(Management Consultant) shall guarantee the Principal that all necessary measures will be
taken, especially those regarding data protection laws, e.g. that declarations of consent
are obtained from the persons involved.
10.1 After completion of the services agreed upon, the Agent (Management Consultant)
shall receive remuneration agreed upon in advance between the Agent (Management
Consultant) and the Principal. The Agent (Management Consultant) shall be entitled to
render intermediate accounts and to demand payment on account as required by the
progress of the work. Remuneration shall be due and payable immediately after rendering
accounts by the Agent.
10.2 The Agent (Management Consultant) shall render accounts which entitle to deduct
input tax and contain all elements required by law.
10.3 Any cash expenditures, expenses, travel expenses, etc. shall be reimbursed to the
Agent (Management Consultant) by the Principal separately, upon submission of the
appropriate receipts.
10.4 In the event that the work agreed upon is not completed due to reasons on the part
of the Principal, or due to a premature termination of contract by the Agent (Management
Consultant) for cause, the Agent (Management Consultant) shall be entitled to claim
payment in full of the remuneration agreed upon in advance, less expenses not incurred. In
the event that an hourly fee had been agreed upon, the Principal shall pay for the number
of hours expected to be required for the entire contracted assignment, less expenses not
incurred. Expenses not incurred shall be calculated as a lump sum consisting of 30% of the
fee required for those services that the Agent did not perform by the date of termination
of the agreement.
10.5 In the event that intermediate invoices are not paid, the Agent (Management
Consultant) shall be released from the Agent’s commitment to provide further services.
This shall not apply to any further claims resulting from default of payment.
11.1 The Agent (Management Consultant) shall be entitled to transmit invoices
electronically. The Principal agrees explicitly to accept invoices transmitted electronically
by the Agent (Management Consultant).
12.1 This Contract terminates with the completion of the project.
12.2 Apart from this, this Contract may be terminated for good cause by either party at
any time without notice. Grounds for premature termination include the following:
- one party breaches major provisions of the Contract
- one party is in delay with the payments after the beginning of insolvency proceedings
- legitimate concerns exist regarding the Principal's credit standing, even though insolvency proceedings have not been opened, the Principal fails to make an advance payment or to furnish suitable security at the Agent's (Management Consultant’s) request and the Agent (Management Consultant) didn’t know about the Principal’s bad financial situation when the contract was concluded.
13.1 The contracting parties declare that all information contained herein is accurate
and made in good conscience. They shall be mutually obligated to immediately inform the
other party of any changes.
13.2 Modifications of and amendments to this Contract or these General Terms and
Conditions shall be made in writing. This shall also apply to a waiver of this requirement in
written form.
13.3 This Contract is governed by the substantive law of the Republic of Austria
excluding the conflict-of-law rules of international private law. Place of fulfilment is the
registered business establishment of the Agent (Management Consultant). Jurisdiction in
all disputes is the court in the place where the Agent (Management Consultant) is based.
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